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ECSA ENERGY: ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

1. Gültigkeit und Abschluss der Allgemeinen Vertragsbedingungen und des Vertrages

 

1.1       Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Modalitäten und die Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung der von der ECSA Energy SA, Balerna (nachfolgend ″Lieferant″) vermarkteten Produkte und stellen einen integrierenden Bestandteil des mit dem Kunden (nachfolgend ″Besteller″) abgeschlossenen Vertrages (in der Folge ″Vertrag″) dar. Anwendbar sind die im Zeitpunkt der Bestellung geltenden AVB.

1.2       Vorliegende AVB sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Bestellungsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn diese vom Lieferanten akzeptiert worden sind.

1.3       Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich oder durch Rechnungsstellung bestätigt hat.

1.4       Der Vertrag ersetzt jegliches vorausgehende Angebot, Korrespondenz, Absichtserklärung oder andere mündliche oder schriftliche Mitteilung.

1.5       Für allfällige Änderungen des vorliegenden Vertrages ist die schriftliche Zustimmung beider Parteien notwendig. Die Zustimmung kann auch durch elektronische Übermittlung (z.B. Telefax, eingescannte und über E-Mail zugesandte Unterlagen) der Vertragsänderung, versehen mit der rechtsgültigen Unterschrift, abgegeben werden.

 

2. Gegenstand der Lieferung

 

2.1       Für den Gegenstand der Lieferung ist die Bestellungsbestätigung massgebend. Darin nicht enthaltene Leistungen werden besonders berechnet.

2.2       Als massgebendes Gewicht der vertraglichen Ware gilt das im Werk des Lieferanten festgestellte Gewicht.

2.3       Besondere Lieferbedingungen und Liefertermine müssen vorgängig durch die Parteien vereinbart und vom Lieferanten schriftlich angenommen werden.

 

3. Vorschriften am Bestimmungsort

 

Die Verwendung der Lieferung erfolgt ausserhalb der Kontrollmöglichkeiten des Lieferanten und liegt in jedem Fall ausschliesslich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

 

4. Preis

 

4.1       Die Preise verstehen sich netto inklusive Verpackung, sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Versicherung, Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen, wenn vertraglich nicht anders geregelt.

4.2       Der Besteller hat die Transportkosten und alle Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen.

4.3       Falls Preiserhöhungen oder neuen Abgaben auftreten, Lenkungsabgaben, Gebühren oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben, die in der Zeitperiode zwischen Vertragsabschluss und Lieferung gültig werden, wird der Verkaufspreis zu Lasten des Käufers angepasst. Zusätzliche Kosten für eine Qualitätsangleichung aufgrund einer Verschärfung der Umweltschutzbestimmungen oder aufgrund einer Angleichung an neue Verbrennungstechniken gehen zu Lasten des Käufers.

4.4       Falls die effektiv gelieferte Menge pro Lieferung und Entladeort die bestellte Menge aufgrund der effektiv verfügbaren Zisternenkapazität um mehr als 10% unterschreiten sollte, ist der Verkäufer dazu berechtigt, den Preis der Warenklasse für die effektiv gelieferte Menge abzurechnen, der am Tag des Vertragsabschlusses gültig war oder nachfolgender Vereinbarung.

 

5. Zahlungsbedingungen

 

5.1       Soweit es der Vertrag nicht anders vorsieht, wird der Kaufpreis mit dem Besitzübergang der Ware auf den Besteller fällig.

5.2       Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sofern der Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug auf einem Konto des Lieferanten frei verfügbar ist. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

5.3       Der Verkäufer reserviert sich das Recht, Auskunft über die Käufersolvenz einzuholen und auf eine Vorauszahlung oder Barzahlung gegen Lieferung zu bestehen.

5.4       Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch im Falle von Art. 11 einzuhalten. Jegliche Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

5.5       Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können, auch ohne besondere Mahnung, Zinsen berechnet werden. Die Verzugszinsen liegen p.a. 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank, jedoch nicht unter 3%.

5.6       Ist die verkaufte Ware gegen Barbezahlung zu liefern und gerät der Besteller mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.7       Bei Zahlungsrückstand ist der Lieferant berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten und die weitere Erfüllung von ihm geeignet erscheinenden Sicherheiten, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig zu machen. Ausserdem werden sämtliche Ansprüche des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Im Übrigen bleiben sämtliche Rechte des Lieferanten ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere ist der Lieferant im Falle des Verzugs des Bestellers berechtigt, auch ohne Nachfristenansetzung, vom Vertrag zurückzutreten.

5.8       Die Rechnung wird in digitalem Format ausgestellt und per E-Mail an den vom Käufer in der Gestaltungsphase des Kaufvertrags angegebenen Kontakt gesandt. Wird die Rechnung in Papierform angefordert und auf dem normalen Postweg versandt, so werden pro Rechnung zuzüglich zum Verkaufspreis Kosten in Höhe von 2.- CHF in Rechnung gestellt.

 

6. Auslieferungsort

 

6.1.      Aus gesetzlichen Gründen und aufgrund technischer Sicherheitsaspekte muss der Verkäufer bei der Entladung freien Zugang zur Zisterne und den Messinstrumenten besitzen.

Der Zugang zum Entladeort muss angemessen und legal möglich sein.

6.2.      Der Käufer trägt alle zusätzlichen Kosten für: das Auffüllen weiterer Zisternenanlagen, die von ihm beim Vertragsabschluss nicht angegeben wurden, schwer zugänglichen Entlademöglichkeiten, die zusätzlichen Zeit- und Logistikaufwand verursachen, Lieferungen mit mehr als 50 m Zufuhrleitung, die Zurverfügungstellung einer weiteren Hilfskraft außer dem Verkäufer. Lieferungen mit einem Einsatz von mehr als 60 m Zufuhrleitung können nur nach vorherigem Kostenvoranschlag erfolgen.

6.3.      Sollte ein Entladen aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht möglich sein, trägt der Käufer die entstandenen Transport- und Logistikkosten.

6.4       Durch seine Bestellung versichert der Käufer, dass der technische Zustand der Zisterne und des Pegelmessinstruments in ordnungsgemäßem Zustand ist und allen gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere in Bezug auf den eidgenössischen und den kantonalen Grundwasserschutz. Derselbe bestätigt insbesondere die Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen.

Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für jeglichen Schaden, der durch ein direktes oder indirektes Austreten von Brenn- und Kraftstoffen infolge eines Defekts der Anlage des Käufers entsteht.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1       Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.

7.2       Der Besteller ermächtigt den Lieferanten, die Eintragung im amtlichen Register auf Kosten des Bestellers vornehmen zu lassen.

7.3       Der Besteller ist verpflichtet, jederzeit bei denjenigen Massnahmen hinzuwirken, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind und Domizil- resp. Sitzwechsel dem Lieferanten unverzüglich zu melden.

 

8. Lieferfrist

 

8.1       Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, der Lieferant über die Ware in seinem Werk verfügt und sämtliche behördliche Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen usw. eingeholt sind. 

8.2       Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.

 

9. Nutzen und Gefahr

 

9.1       Nutzen und Gefahr gehen spätestens bei der Ankunft der Ware beim Besteller auf diesen über.

9.2       Wird der Versand aus den in Art. 1.2 genannten Gründen verzögert oder verunmöglicht, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

 

10. Beanstandungen

 

10.1     Der Besteller hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

10.2     Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit, Menge oder Preis, sind unverzüglich spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich dem Lieferanten anzuzeigen.

10.3     Im Fall einer Beanstandung der Produktqualität gehen beide Parteien (Käufer und Verkäufer) mit eigenen Beweissicherungen aufgrund entnommener Prüfmuster vor.

            Eine Beanstandung durch den Käufer ist nur gültig in Verbindung mit einer von einem zertifizierten und anerkannten Labor ausgeführten Analyse der Produktqualität anhand repräsentativer und versiegelter Prüfmuster.

            Sollten sich die Analyseresultate unterscheiden und die Parteien keinen Vergleich erzielen, tritt die Norm ISO 4259 in Kraft.

10.4     Unterlässt der Besteller die Prüfung des Zustandes der erhaltenen Ware oder die unverzügliche Mitteilung von allfälligen Beanstandungen, gilt die verkaufte Ware auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt und es entfällt für den Lieferanten jegliche Haftung.

10.5     Bei ordnungsgemäss angezeigten und begründeten Beanstandungen, verpflichtet sich der Lieferant, nachgewiesen mangelhafte Ware so rasch als möglich nach seiner Wahl zu ersetzen oder nachzubessern. Ersetzte Ware wird Eigentum des Lieferanten.

10.6     Schadenersatzansprüche auf Grund von Mängeln, Fehlmengen oder schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen (Produktehaftplichtversicherung).

 

11. Höhere Gewalt

 

Der Lieferant haftet nicht für die durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung der Vertragesverpflichtungen. Höhere Gewalt sind alle Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, ungeachtet dessen, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Ware, Knappheit von Rohstoffen, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.

 

12. Datenschutz

 

Dazu gehen wir von Ihrem Einverständnis aus, dass wir Daten, die für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, mit den Behörden oder Unternehmen austauschen dürfen, sofern und soweit dies für Kreditauskünfte oder die Vertragsabwicklung erforderlich ist.

 

13. Teilnichtigkeit

 

Sollten einzelne Klauseln dieser AVB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln und die Gültigkeit des Vertrages nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

14.1     Alle zwischen Besteller und Lieferanten bestehenden Rechtsbeziehungen unterstehen schweizerischem Recht.

14.2     Erfüllungsort, ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort (letzteres jedoch nur für Besteller mit ausländischem Wohnsitz) ist Mendrisio (Schweiz). Der Lieferant hat aber auch das Recht, den Besteller beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht nach seiner Wahl zu belangen.

 

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